Eine Collage aus drei Bildern: Ein Bauarbeiter auf einer Baustelle, eine schwedische Fahne, ein Taschenrechner

Unsere Experten im Interview: Arbeits- und steuerrechtliche Entlastungen während der Coronakrise in Schweden

21.04.2020

Aktuell werden weltweit sowohl Alltag als auch Wirtschaft durch den Ausbruch des Coronavirus auf den Kopf gestellt. In dieser Krisensituation hat die schwedische Regierung Maßnahmen bereitgestellt, die in Schweden ansässige Unternehmen in dieser Zeit unterstützen sollen.

Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, Leiterin des Bereichs Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer, beantwortet arbeitsrechtliche Fragen zur Kurzarbeit in Schweden. Unser Tax Advisor Andreas Hellberg stellt unterschiedliche Entlastungen innerhalb des Steuerbereichs vor.

Deutsch-Schwedische Handelskammer: Am 7. April 2020 ist ein neues Gesetz über Kurzarbeit in Schweden in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll dazu beitragen, negative wirtschaftliche Konsequenzen durch Covid-19 zu beschränken, indem Arbeitnehmer vorübergehend kurzfristig freigestellt werden können. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen in Schweden erfüllen und sind auch ausländische Unternehmen antragsberechtigt?

Dr. Kerstin Kamp-Wigforss: Im Prinzip sind alle Unternehmen, die Arbeitnehmer in Schweden haben, anspruchsberechtigt. Davon ausgeschlossen sind jedoch öffentliche Akteure. Außerdem muss das Unternehmen nachweisen können, dass es vorübergehende und schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Diese Schwierigkeiten müssen von Faktoren hervorgerufen werden, die außerhalb der Kontrolle der Arbeitgeber liegen. Sie dürfen nicht vorhersehbar oder vermeidbar sein. Die derzeitige Coronakrise ist also ein klassisches Beispiel dafür.

Weiterhin darf ein Unternehmen, das Kurzarbeit beantragt, nicht insolvent sein. Es dürfen auch keine Berufs- oder Gewerbeverbote sowie Schulden bei Steuern oder Sozialversicherungsabgaben vorliegen. Wichtig ist, dass das Unternehmen vor der Antragsstellung Maßnahmen zur Personalkostensenkung durchgeführt hat, wie zum Beispiel die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die nicht kritisch für das Geschäft sind. Darunter fallen befristete Arbeitsverhältnisse sowie Berater- und Aushilfsverträge.

Für viele unserer Kunden ist es wichtig zu wissen, ob auch ausländische Unternehmen antragsberechtigt sind. Dazu sagt das Gesetz, dass alle Arbeitgeber, die bei der schwedischen Steuerbehörde Skatteverket registriert sind, generell antragsberechtigt sind. Daraus schließen wir, dass keine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in Schweden nötig ist und auch ausländische Unternehmen Kurzarbeit beantragen können.

Für welche Arbeitnehmer kann ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden und welche Möglichkeiten der Arbeitszeitreduktion gibt es?

Das Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer, die neu eingestellt sind oder für die der Arbeitgeber während der Unterstützung keine Arbeitgeberabgaben zahlt. Dies ist zum Beispiel während der Elternzeit der Fall. Für Arbeitnehmer, die sich in Kündigungsfrist befinden oder denen gekündigt werden soll, kann ein Antrag gestellt werden. Mögliche Arbeitszeitreduktionen betragen mindestens 20, 40 oder 60 Prozent (von Mai bis Juli 2020 nach einem Gesetzesvorschlag sogar 80 Prozent), mit festgelegten Gehaltsminderungen von 4, 6 oder 7,5 (bzw. nach dem o.g. Gesetzesvorschlag 12) Prozent. Auch Reduktionen bis zu 100 Prozent sind umsetzbar. Dabei darf die Gehaltsminderung nicht mehr als 7,5 (bzw. nach dem Gesetzesvorschlag 12) Prozent betragen. Es besteht jedoch eine Deckelung bei einem Monatsgehalt von 44.000 schwedischen Kronen (SEK).

Die Vorgehensweise ist davon abhängig, ob das Unternehmen einen Tarifvertrag hat oder nicht. Bei Tarifvertragsbindungen muss ein Vertrag mit der Gewerkschaft verhandelt werden, von dem alle Arbeitnehmer erfasst werden. Ohne Tarifvertrag müssen mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer zustimmen. Dafür werden einzelne Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern benötigt.

Welche arbeitsrechtlichen Alternativen zur Kurzarbeit haben Unternehmen? Können Arbeitgeber Arbeitnehmer zum Beispiel dazu zwingen, Urlaub zu nehmen?

Nach dem schwedischen Urlaubsrecht kann man Arbeitnehmer nicht in den Urlaub zwingen. Dies gilt auch für etwaigen Resturlaub aus dem Vorjahr. Man sollte zunächst versuchen, sich darüber zu einigen. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann der Arbeitgeber den Urlaub einseitig verlegen, muss sich aber in den Ankündigungsfristen des schwedischen Urlaubsgesetzes halten.

Arbeitnehmer, die noch Elternzeit übrig haben, können nicht dazu gezwungen werden, diese Elternzeit zu nehmen. Dies entscheiden die Arbeitnehmer selbst. Auch hier gilt: Durch ein offenes Gespräch mit den Arbeitnehmern lässt sich eventuell ein Weg finden. Eine gute Möglichkeit ist weiterhin der Abbau von Zeit- oder Flexkonten.

Seit dem 7. April können Unternehmen in Schweden die Stundung von Steuereinzahlungen beantragen. Was müssen Unternehmen bei diesem Gesetz beachten?

Andreas Hellberg: Die zeitweilige Stundung des Steuereinzugs kann maximal drei Monate im Zeitraum von Januar bis September 2020 betragen. Diese drei Monate müssen nicht zwangsläufig direkt aufeinander folgen. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar für die vorläufige Körperschaftssteuer, Lohnsteuer, Arbeitgeber- und Sozialversicherungsabgaben sowie Mehrwertsteuern.

Spätestens ein Jahr nach dem normalen Fälligkeitsdatum müssen die Steuern eingezahlt werden. Im Gegensatz zu den Stundungsregelungen in anderen europäischen Ländern handelt es sich in Schweden nicht um eine zinsenfreie Maßnahme. Die Sollzinsen betragen in den ersten sechs Monaten 1,25 Prozent. Danach kommt eine Stundungsgebühr von 0,2 Prozent des Stundungsbetrags pro Monat hinzu.

Welche weiteren Entlastungen innerhalb des Steuerbereichs können Unternehmen wahrnehmen?

Im Zeitraum März bis Juni 2020 gibt es die Möglichkeit reduzierter Arbeitgeberabgaben. Die Arbeitgeberabgaben können dabei auf 10,21 Prozent pro Monat herabgesetzt werden –normalerweise liegen diese in Schweden bei über 31 Prozent. Diese Möglichkeit besteht für alle Unternehmen und Organisationsformen, die als Arbeitgeber in Schweden registriert sind. Wichtig ist, dass die Arbeitgeberabgaben nur für maximal 30 Arbeitnehmer möglich sind und eine Deckelung bei einem Monatsgehalt von 25.000 SEK besteht.

Wenn Sie Gewerbemietraum in Schweden mieten, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem Vermieter aufzunehmen. Für Gewerbebetriebe, die besonders stark von der Coronakrise betroffen sind, wie Hotels und Restaurants, bietet sich nämlich die Möglichkeit einer Mietentlastung. Die schwedische Regierung hat 5 Milliarden SEK als Rückerstattungssumme für Vermieter reserviert, die ihren Mietern bis zu 50 Prozent der Miete erlassen.

Auch Kredit- und Exportgarantien können entlasten. Unternehmen, die ihren Sitz in Schweden haben oder ihre hauptsächlichen Tätigkeiten in Schweden ausüben können Garantien für Bankkredite erhalten. Diese Garantien sind an kleine und mittelständische Unternehmen angepasst.
 

Diese Themen waren Inhalt unseres Webinars vom 3. April 2020. Hier können Sie die Aufzeichnung des Webinars anfordern.

Haben Sie weitere Fragen? Unsere Experten der Bereiche Recht und Steuern helfen Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an!

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