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Foto: Magnus D/Flickr.com

Schwedische Finanzämter gewähren Aufschub für Steuereinzahlungen

11.11.2020

Aktualisiert: 10.09.2021

Die schwedische Regierung ermöglicht die zeitweilige Stundung des Steuereinzugs, um Unternehmen während der Coronakrise zu unterstützen.

Ab dem 7. April 2020 können Firmen die Stundung von Steuereinzahlungen beantragen. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 und betrifft Veranlagungszeiträume zwischen Januar 2020 und Januar 2021. Auslaufende Stundungsanträge können derzeit um ein weiteres Jahr auf Antragstellung verlängert werden. Ein Gesetzentwurf zur erneuten Verlängerung bereits gestellter Anträge gekoppelt an einen Tilgungsplan ist ebenfalls in Planung.

Aufschub wird für folgende Steuern gewährt:

  • Arbeitgeber- und Sozialabgaben
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Umsatzsteuer, die monats- oder quartalsweise abgeführt werden muss

Da das Gesetz rückwirkend gilt, haben Unternehmen auch die Möglichkeit, bereits gezahlte Steuern zurückerstattet zu bekommen.

Bitte beachten Sie, dass diese Gesetzesänderung einzig und allein das Ziel hat, Unternehmen die Aufrechterhaltung ihrer Liquidität zu erleichtern. Deshalb werden Stundungsgebühren und Sollzinsen weiterhin in Rechnung gestellt. Die Sollzinsen betragen in den ersten sechs Monaten 1,25 Prozent. Danach kommt eine Stundungsgebühr von 0,2 Prozent des Stundungsbetrags pro Monat hinzu. Diese Kosten sind in der Einkommensteuererklärung nicht absetzbar.

Haben Sie Fragen zu dieser Neuregelung? Kontaktieren Sie gerne Andreas Hellberg aus unserer Steuerabteilung.

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