Eine Frau führt ein Telefongespräch über ihr Smartphone

Schriftform erforderlich bei telefonisch geschlossenen Verbraucherverträgen

21.09.2018

In Schweden gelten ab sofort strengere Regeln für das Eingehen von Fernabsatzverträgen per Telefon. Telefonisch vereinbarte Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen müssen von nun an schriftlich bestätigt werden, damit sie wirksam werden.

Die Neuregelung trat am 1. September 2018 in Kraft und wurde durch eine Änderung des schwedischen Gesetzes über Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Lagen (2005:59) om distansavtal och avtal utanför affärslokaler) verwirklicht.

Das Gesetz dient dem Schutz des Verbrauchers und soll insbesondere verhindern, dass dieser unvorbereitet vertragliche Verbindungen eingeht. Zwar haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Allerdings ist dies stets mit einem Mehraufwand für den Verbraucher verbunden. Nach Ansicht des schwedischen Gesetzgebers seien damit insbesondere ältere Personen oft überfordert.

Das Schriftformerfordernis gilt lediglich bei Telefonaten, die auf Initiative des Unternehmers stattfinden. Darunter fallen die typischen Telefonverkäufe, bei denen Unternehmer ungebeten Verbraucher anrufen, um Ihnen eine Ware oder Dienstleistung anzubieten. Inwieweit der Angerufene bereits Kunde des Unternehmens ist, spielt dabei keine Rolle. Nur wenn der Verbraucher das Unternehmen auf eigene Initiative zum Zwecke des Vertragsschlusses anruft oder sich von diesem zurückrufen lässt, ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Verbraucher muss Angebotsannahme bestätigen

Damit die mündlich am Telefon geschlossene Vereinbarung wirksam wird, muss der Unternehmer dem Verbraucher das am Telefon abgegebene Angebot zunächst in speicherbarer Form, also beispielsweise per Brief oder E-Mail, zukommen lassen. Der Verbraucher muss die Annahme dieses Angebots sodann schriftlich bestätigen, wobei eine schriftliche Bestätigung auf elektronischem Wege, also per E-Mail, ausreichend ist.

Neben dem Schriftformerfordernis sind noch eine Reihe von Informationspflichten eingeführt worden. Beispielsweise muss der Unternehmer den Verbraucher in seiner schriftlichen Angebotsbestätigung darüber informieren, dass der Vertrag ohne die schriftliche Bestätigung des Verbrauchers nicht zustande kommt.

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