Kvinna med munskydd i en affär

Bundesregierung beschließt vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer

01.07.2020

Im Rahmen eines zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden in der Bundesrepublik Deutschland am 29.06. weitere Steuererleichterungen beschlossen um Konsumenten schnelle Kaufanreize zu geben und den Unternehmen die Bewältigung der Krise zu erleichtern.

Den Bereich der Umsatzsteuer betreffen im Einzelnen folgenden Maßnahmen:

Der reguläre Mehrwertsteuersatz wird für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 von 19 wird auf 16 Prozent und der reduzierte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Weiterhin wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats verschoben so dass Unternehmen eine verbesserte Liquidität erhalten.

Bereits mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verabschiedet; für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 soll der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden; davon ausgenommen ist der Verkauf von Getränken für den nach wie vor der Regelsteuersatz gelten soll. Damit wird für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 ein Steuersatz von 5 Prozent und ab 01.01. bis 30.06.2021 ein Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gelten. Ab 01.07.2021 gilt dann voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Für Unternehmen gilt es nun zu ermitteln, welcher Steuersatz für ihre Lieferungen und Leistungen zu berechnen ist, entscheidend ist nicht das Bestelldatum, sondern das Versand- bzw. Leistungsdatum. Die Anwendung des korrekten Mehrwertsteuersatzes kann insbesondere bei Dauerleistungen, wie z.B. Strom-, Gas, Wärme oder Wasser eine Herausforderung sein.

Haben Sie Fragen zu dieser Neuregelung? Kontaktieren Sie gerne unsere Steuerabteilung.

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