
Steuerliche Veränderungen in Schweden zum Jahreswechsel 2020/21
16.12.2020
Zum Jahreswechsel treten in Schweden einige steuerliche Veränderungen in Kraft, die für ausländische Unternehmen im Land wichtig zu beachten sind. Hier finden Sie eine Übersicht.
Unter anderem wird das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers eingeführt und die Regelung zum Einbehalt auf Zahlungen an Unternehmen ohne F-Steuer-Registrierung auf ausländische Unternehmer erweitert. Außerdem muss eine besondere Mitteilungspflicht von einigen ausländischen Unternehmen beachtet werden.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Gemäß einem neuen Gesetz wird das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers ab 2021 eingeführt, und zwar neben dem bereits geltenden Begriff des formellen Arbeitgebers.
Wenn ein Arbeitnehmer als Personal im Rahmen eines Auftrags in Schweden unter der Leitung eines schwedischen oder nicht-schwedischen Unternehmens mit fester Betriebsstätte in Schweden eingeht, entweder durch Personalüberlassung zwischen verschiedenen, unabhängigen Unternehmen oder durch Arbeiten für Tochter- oder Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns, wird das schwedische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen, falls dieses Kontrolle und Weisungsbefugnis über den Angestellten hat. Dieser Sachverhalt wird als Personalüberlassung eingestuft. Dadurch wird der/die Angestellte ab dem ersten Tag steuerpflichtig in Schweden, da er/sie einen schwedischen Arbeitgeber hat.
Ausnahme für kürzere Arbeitseinsätze
Allerdings gelten folgende Ausnahmen: Wenn der/die Angestellte höchstens 15 Arbeitstage in Folge und maximal 45 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Schweden arbeitet, entsteht keine Steuerpflicht. Wochenenden und arbeitsfreie Tage werden nicht mitgezählt.
Werden diese Zeiträume überschritten, muss sich der formelle Arbeitgeber (= das ausländische Unternehmen) als Arbeitgeber in Schweden registrieren und die Melde- und Zahlungspflichten an das schwedische Finanzamt erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich der formelle Arbeitgeber nicht auf die 183-Tage-Regelung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen berufen. Die Verpflichtungen können auch nicht auf die schwedischen wirtschaftlichen Arbeitgeber übertragen werden.
Einbehalt auf Zahlungen an ausländische Unternehmer
Schwedische Unternehmen sind in Zukunft generell verpflichtet, bei Beauftragung von Unternehmen, die nicht zur F-Steuer registriert sind, 30 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten. Bisher lag zu dieser generellen Regelung eine Ausnahme für ausländische Unternehmen vor, welche jetzt aufgehoben wird.
Die einbehaltene Steuer wird zu einem späteren Zeitpunkt, nach Abschluss des Steuerjahres und Erstellung eines Steuerbescheids (Nullmeldung), durch das schwedische Finanzamt ausgezahlt. Eine unterjährige Rückerstattung ist im jetzigen System nicht vorgesehen.
Berichtspflicht an die schwedische Steuerbehörde
Die Berichtspflicht an die schwedische Steuerbehörde dient der Prüfung, ob eventuell eine feste Betriebsstätte vorliegt. Wenn ausländische Unternehmen Personal in Schweden haben, geht die Steuerbehörde davon aus, dass sie Geschäftstätigkeit betreiben. Die Berichtspflicht besteht nur für ausländische Unternehmen, die für F-Steuer oder als Arbeitgeber registriert sind oder ein elektronisches Personalregister für die Baubranche führen.
Weitere Angaben zu den zu erstellenden Berichten liegen noch nicht vor. Allerdings schließen wir anhand ähnlicher Mitteilungen in Schweden, dass sowohl Erlöse als auch Kosten als generelle Auskünfte zu den Tätigkeiten in Schweden in die Mitteilung aufgenommen werden müssen. Abgabetermin ist der normale Abgabetermin für Körperschaftsteuererklärungen in Schweden, üblicherweise 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Haben Sie Fragen zu diesen Neuregelungen? Kontaktieren Sie gerne unsere Steuerabteilung.