Zwei Männer mit Warnwesten und Schutzhelmen stehen auf einer Baustelle und schauen auf einen Bauplan.

Foto: Elvert Barnes via Visualhunt

Schweden führt neue Entsendungsregeln ein

21.06.2017

Am 1. Juni 2017 traten in Schweden weitreichende Änderungen des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (lag (1999:678) om utstationering av arbetstagare) in Kraft. Die schwedischen Gewerkschaften können nunmehr jederzeit Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Tarifvertrags vornehmen, auch wenn der entsendende Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die geltenden Mindestgehälter und Mindestbedingungen des Arbeitsrechts einhält.

Auf Wunsch der Gewerkschaften müssen entsendende Arbeitgeber außerdem innerhalb von zehn Tagen einen Vertreter für Verhandlungen zum Abschluss des Tarifvertrags benennen. Wenn der Tarifvertrag dann geschlossen ist, muss der entsendende Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen zahlreiche Unterlagen (Arbeitsverträge, Gehaltsstreifen, Zeiterfassungsberichte und Beweise über getätigte Gehaltszahlungen) sowie Übersetzungen davon ins Schwedische oder Englische zur Verfügung zu stellen, wenn die Gewerkschaft dies verlangt.

Bei Verstoß gegen diese oder andere Pflichten des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern können Strafabgaben, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf „ideellen“ Schadensersatz auf die entsendenden Unternehmen zukommen.

Wenden Sie sich an unsere Rechtsabteilung, wenn Sie mehr zu den neuen Entsendungsregeln erfahren möchten oder Unterstützung bei Entsendungen nach Schweden brauchen.

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Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, LL.M.

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