Collage mit einer schwedischen Flagge und einem grossen Paragraphen, der an eine Wand gelehnt ist

Etablierungspflicht in Schweden: Ohne Niederlassung geht oft nichts

13.10.2020

Unternehmen, die nicht nur vorübergehend in Schweden tätig sind und beispielsweise Arbeitnehmer, Geschäftsräume oder womöglich sogar eine steuerliche Betriebsstätte vor Ort haben, könnten zu einer gesellschaftsrechtlichen Etablierung verpflichtet sein.

Vom Grundsatz her ist jedes ausländische Unternehmen, das in Schweden wirtschaftlich tätig ist, nach dem Gesetz über ausländische Zweigniederlassungen (lag (1992:160) om utländska filialer m.m.) verpflichtet, sich gesellschaftsrechtlich im Land zu etablieren und in das Handelsregister einzutragen. Gleichzeitig gilt die Pflicht zur Buchführung nach schwedischem Recht – und zwar auch dann, wenn trotz bestehender Etablierungspflicht keine Niederlassung (Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) gegründet wurde. Die Etablierung kann durch eine Tochtergesellschaft, eine selbstständige Zweigniederlassung (filial) oder über die Beauftragung einer selbstständigen Handelsvertretung (handelsagentur) erfolgen.

Der Verstoß gegen die mit der Etablierungspflicht verbundene Pflicht, einen Geschäftsführer in der Filiale zu ernennen, kann mit Bußgeldern geahndet werden. Der Verstoß gegen die Buchführungspflicht kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ausnahmen für vorübergehende Tätigkeiten

Wie bei allen grundsätzlichen Regeln und Pflichten, gibt es auch hier Ausnahmen: Ausgenommen sind wirtschaftliche Tätigkeiten in Schweden, die unter die europäische Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit fallen und nur vorübergehend sind. Der Bereich Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer berät Sie gern näher dazu, ob Ihre Tätigkeit als „vorübergehend“ angesehen werden kann und auf welche Kriterien es im Einzelfall ankommt.

Bei Vorliegen „besonderer Gründe“ kann zudem beim zuständigen schwedischen Firmenregistrierungsamt (Bolagsverket) eine Befreiung von der Pflicht zur Etablierung beantragt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung erteilt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Wir beraten Sie gern näher zu den Bewertungskriterien der Behörde und unterstützen Sie ggf. bei der Antragstellung.

Gerne sind unsere Juristen aus dem Bereich Recht für Sie da, um die Etablierungspflicht Ihres Unternehmens zu beurteilen. Wir beraten auch zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Etablierungsformen und unterstützen Sie bei der Gründung bzw. Niederlassung. Sprechen Sie uns für ein unverbindliches Angebot einfach an!

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Lina Menegoni, LL.M. (in Elternzeit)

Juristin

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