
Foto: Patrik Svedberg/Sveriges Domstolar
Das gilt bei Entsendungen: Seit 2020 strengere Vorschriften
01.07.2020
Aktualisiert: 14.09.2021
Um das schwedische Entsendungsgesetz an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 anzupassen, traten im Sommer 2020 einige Änderungen in Kraft.
Seitdem müssen alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also bereits ab dem ersten Entsendungstag (und nicht mehr erst nach fünf Tagen), registriert sein. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder. Auch muss eine Kontaktperson mit Anschrift in Schweden angegeben werden.
Das Recht der Gewerkschaften, Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber vorzunehmen, wurde zudem erweitert. Die Gewerkschaften haben seitdem das Recht, nicht nur Mindestlohn nach dem zentralen Tarifvertrag der Branche, sondern „gleichen Lohn“ zu fordern.
Wenn Sie bei der Registrierung Ihrer Entsendung bei der zuständigen Behörde oder der Benennung einer Kontaktperson in Schweden Unterstützung bzw. Beratung zur Einhaltung der Bedingungen des Entsendungsgesetzes benötigen, hilft Ihnen unser Bereich Recht unter recht@handelskammer.se gerne weiter.