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Steuerveränderungen zum Jahreswechsel
20.11.2025
Zum Jahreswechsel finden sich zwei Veränderungen im schwedischen Steuersystem, die für deutsche Unternehmen besonders relevant sind. Die Deutsch-Schwedische Handelskammer hat sie kurz zusammengefasst.
Senkung der SINK-Steuer (Sondersteuer für beschränkt Steuerpflichtige):
Gute Nachrichten für alle, die in Schweden arbeiten oder demnächst dort starten: Die SINK-Steuer (eine Sondersteuer für beschränkt Steuerpflichtige) wird schrittweise gesenkt – zunächst von 25 auf 22,5 Prozent zum 1. Januar 2026 und anschließend auf 20 Prozent zum 1. Januar 2027. Für Seeeinkünfte bleibt es weiterhin bei einem Satz von 15 Prozent.
Doch was bedeutet SINK eigentlich im Vergleich zur regulären Besteuerung? Bei der SINK handelt es sich um eine pauschale Steuer ohne Abzugsmöglichkeiten oder Steuergutschriften. In der Regel ist dafür keine Steuererklärung erforderlich. Die reguläre Einkommensteuer in Schweden folgt hingegen einem progressiven Tarif mit Grundfreibetrag und dem sogenannten jobbskatteavdrag, einer arbeitsbezogenen Steuerreduktion. Diese Variante ist oft günstiger bei mittleren Einkommen oder wenn nennenswerte abzugsfähige Kosten anfallen.
In der Praxis lohnt sich SINK vor allem für befristete Einsätze ohne größere Abzüge, da sie unkompliziert ist. Bei längeren Aufenthalten oder relevanten Kosten sollten Beschäftigte jedoch prüfen, ob die reguläre Besteuerung finanziell vorteilhafter ist.
SINK kann von beschränkt Steuerpflichtigen genutzt werden, die Arbeitseinkünfte in Schweden erzielen – etwa bei Entsendungen unter sechs Monaten, bei Pendeltätigkeiten oder für Aufsichtsratsvergütungen. Voraussetzung ist ein Antrag bei der schwedischen Steuerbehörde Skatteverket.
Mit Blick auf 2026 und 2027 empfiehlt es sich, frühzeitig den steuerlichen Status (beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sowie die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung, z. B. per A1-Bescheinigung) zu prüfen. Anschließend sollte eine fundierte Entscheidung zwischen SINK und regulärer Besteuerung getroffen werden, idealerweise mithilfe einer Schnellrechnung.
Wichtig zu wissen: Der SINK-Antrag muss jährlich erneuert werden. Ohne gültigen Bescheid erfolgt in der Regel automatisch die reguläre Besteuerung bzw. der entsprechende Steuerabzug.
Senkung der gesetzlichen Arbeitgeberabgaben für ausländische Arbeitgeber ohne schwedische feste Betriebsstätte:
Für ausländische Arbeitgeber ohne schwedische feste Betriebsstätte sinken die gesetzlichen Arbeitgeberabgaben zum 1. Januar 2026 um einen Prozentpunkt – von derzeit 19,80 auf 18,80 Prozent. Hintergrund ist eine Umstrukturierung der schwedischen Sozialabgaben. Bestimmte Teilbeiträge, etwa für Eltern-, Hinterbliebenen- oder Arbeitsunfallversicherung, werden reduziert, während die allgemeine Lohnabgabe (allmän löneavgift) auf 12,62 Prozent angehoben wird. Da diese allgemeine Lohnabgabe eine Steuer ist, fällt sie für Arbeitgeber ohne feste Betriebsstätte in Schweden nicht an – und genau daraus ergibt sich die Entlastung.
Für Arbeitgeber mit schwedischer Betriebsstätte bleibt die Gesamtabgabenlast unverändert bei 31,42 Prozent. Arbeitgeber ohne Betriebsstätte zahlen hingegen ausschließlich die Sozialabgaben-Komponente, die ab 2026 auf 18,80 Prozent sinkt.
Diese Regelung betrifft ausländische Arbeitgeber ohne Permanent Establishment in Schweden, deren Mitarbeitende in Schweden sozialversichert sind – also insbesondere Fälle ohne A1-Bescheinigung. Voraussetzung ist eine Registrierung als „utländsk arbetsgivare“ im schwedischen PAYE-System. Alternativ kann ein Social-Security-Agreement (socialavgiftsavtal) geschlossen werden, bei dem die Mitarbeitenden die Abgaben selbst abführen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn keine schwedische Lohnsteuerpflicht besteht.
Finanziell bedeutet die Senkung eine spürbare, wenn auch moderate Entlastung: Bei einem Monatslohn von 60.000 SEK ergibt sich eine Ersparnis von rund 600 SEK pro Monat und Person, also etwa 7.200 SEK im Jahr.
Tipp: Parallel zur Abgabenfrage sollten Unternehmen die Wahl zwischen SINK und regulärer Besteuerung prüfen sowie die mögliche Quellensteuerpflicht nach dem Prinzip des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ im Blick behalten.
Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung bezüglich der Steuerneuerungen? Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer – wir prüfen und erstellen gerne eine kurze Fall-Gegenüberstellung auf Basis Ihrer Eckdaten.
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