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Steuererklärung 2024 in Schweden: Was gilt bei Entsendung und Remote-Arbeit?

26.03.2025

In Schweden hat die Einreichung der Einkommensteuererklärungen für das Steuerjahr 2024 begonnen. Privatpersonen müssen ihre Steuererklärung spätestens bis zum 2. Mai 2025 einreichen, um Verspätungsgebühren und steuerliche Zuschläge zu vermeiden. 

Besonders für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bezug zu Deutschland, sei es durch Entsendung oder Remote-Arbeit, stellt sich die Frage, wie ihr Einkommen besteuert wird und welche Abgaben zu leisten sind. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Schweden sorgt dafür, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden sollen. Doch was bedeutet das konkret für entsandte Mitarbeitende, Remote-Arbeitende mit einem deutschen Arbeitgeber, und in Schweden ansässige Privatpersonen? 

Hier sind die wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Entsendung von Mitarbeitenden nach Schweden

Wird eine Person von einem deutschen Unternehmen vorübergehend nach Schweden entsandt, gilt in der Regel das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, also Schweden. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn dort versteuert wird, während Deutschland diese Einkünfte von der Besteuerung freistellt.

Eine Ausnahme besteht, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Person hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb des betreffenden Kalenderjahres in Schweden auf und ist nicht im Rahmen einer Personalvermittlung in Schweden.
  • Der Arbeitslohn wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Schweden ansässig ist.
  • Der Arbeitslohn wird nicht von einer festen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Schweden unterhält. Ob eine feste Betriebsstätte vorliegt, wird anhand des DBA und der schwedischen Vorschriften geprüft. Daher können die deutschen Regelungen bei einer solchen Beurteilung nicht angewendet werden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland als Wohnsitzstaat der Person. 

2. Remote-Arbeit aus Schweden für einen deutschen Arbeitgeber

Arbeitet eine in Schweden ansässige Person ortsunabhängig für ein Unternehmen in Deutschland, beispielsweise aus dem Homeoffice, gelten im Grunde genommen dieselben Regelungen wie für entsendete Mitarbeitende in Schweden. 

„Grundsätzlich wird das Einkommen in Schweden besteuert, da hier die steuerliche Ansässigkeit besteht.“

Grundsätzlich wird das Einkommen in Schweden besteuert, da hier die steuerliche Ansässigkeit besteht. Entscheidend zu prüfen ist die Frage, ob durch die Remote-Arbeit des Angestellten eine Betriebsstätte für das Unternehmen entsteht. Es ist deshalb ratsam, die eigene Situation genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

Einkommensteuer: Privatpersonen mit steuerlicher Ansässigkeit in Schweden unterliegen der schwedischen Einkommensteuer, die sowohl kommunale als auch staatliche Anteile umfasst. Zudem gibt es einen gestaffelten Grundfreibetrag, der je nach Einkommen variiert.

Entsandte Mitarbeitende werden in Schweden besteuert, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen der 183-Tage-Regel. In diesem Fall bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wodurch sie keine schwedische Einkommensteuer zahlen müssen.

Sozialversicherungsbeiträge: In Schweden ansässige Privatpersonen zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt über das PAYE-System, das vom Arbeitgeber verwaltet wird. Entsandte Mitarbeitende hingegen können mit einer A1-Bescheinigung weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben und zahlen keine schwedischen Sozialabgaben.

Doppelte Haushaltsführung: Für Privatpersonen mit Lebensmittelpunkt in Schweden spielt die doppelte Haushaltsführung oft keine Rolle. Entsandte Mitarbeitende, die zusätzlich zu ihrem Wohnsitz in Deutschland eine Unterkunft in Schweden nutzen, können jedoch unter bestimmten Bedingungen Mietkosten, Reisekosten für Heimfahrten und einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. 

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand: Privatpersonen in Schweden können im Normalfall keine besonderen steuerlichen Vorteile für Inlandstätigkeiten geltend machen. Entsandte Mitarbeitende hingegen haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Reisekosten für Heimfahrten steuerlich abzusetzen und einen Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.

Fazit: Was sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt tun?

Wer als Privatperson, entsandter Mitarbeiter oder Remote-Arbeiter Einkünfte mit Deutschland-Bezug erzielt, sollte sich über die geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Klaren sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Schweden bietet Möglichkeiten zur Vermeidung einer doppelten Steuerpflicht, erfordert jedoch eine genaue Prüfung der individuellen Situation.

Da die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2024 in Schweden bereits begonnen hat, ist es für betroffene Arbeitnehmende ratsam, sich frühzeitig mit den notwendigen Dokumenten und möglichen steuerlichen Vorteilen auseinanderzusetzen. Privatpersonen, die einen Vordruck der Einkommenssteuererklärung erhalten haben, sollten diesen bis spätestens 2. Mai eingereicht haben, und können sich bei Fragen direkt an Skatteverket wenden. 

„Unternehmen mit entsandten Mitarbeitenden können sich gerne an die Deutsch-Schwedische Handelskammer wenden.“

Unternehmen mit entsandten Mitarbeitenden können sich gerne an die Deutsch-Schwedische Handelskammer wenden, sei es für eine Beratung, die Abwicklung steuerlicher Angelegenheiten für ihre Mitarbeitenden oder eine Betriebsstättenprüfung.

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Christian Tillmann

Abteilungsleitung Steuer | Bereichsleitung Business Support

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