Foto: Tomas Brodin/Øresundsbron/Tullverket/Skatteverket

Schweden vereinfacht Regelung zur Einfuhrumsatzsteuer

13.11.2014

Ab dem 1. Januar 2015 wird in Schweden das Verfahren rund um die Abführung der Einfuhrumsatzsteuer vereinfacht. Nach einem Beschluss des Parlaments wird die Verwaltung der Abgaben von in Schweden zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmen künftig komplett in den Zuständigkeitsbereich der Steuerbehörde (Skatteverket) fallen. Übergangsregeln oder Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Nach der bisherigen Regelung war die Einfuhrumsatzsteuer zunächst an die schwedische Zollbehörde (Tullverket) zu entrichten und konnte dann anschließend im Rahmen der abzugebenden Umsatzsteuer-Erklärungen an die Steuerbehörde zum Abzug angemeldet werden. Diese Verfahrensweise war jedoch relativ zeitaufwendig und die an den Zoll abgeführte Einfuhrumsatzsteuer wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Steuerbehörde erstattet.

Die neue Regelung ab 2015 sieht nun vor, dass sowohl die Besteuerung als auch der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Erklärung an die Steuerbehörde vorgenommen werden können. Dadurch wird das gesamte Verfahren zu einem sog. Nullsummenspiel. Im Vergleich zum aktuellen Prozedere bringt diese Änderung Liquiditätsvorteile und eine vereinfachte Administration mit sich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betroffenen Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind

Risiko für zusätzliche Zollgebühr entfällt

Auch konnte die Zollbehörde bislang eine zusätzliche Zollgebühr erheben, wenn in der Importmeldung eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer angegeben wurde. Nach der neuen Regel wird die Steuerbehörde in solchen Fällen jedoch keine Zuschläge erheben, da sich in der Umsatzsteuererklärung die Steuerschuld mit der erstattungsfähigen Vorsteuer ausgleicht.

Unternehmen, die in Schweden nicht zur Umsatzsteuer registriert sind, müssen die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin an die Zollbehörde entrichten. Dies gilt auch für Gewerbetreibende (physische Personen), die zwar im Besitz einer Umsatzsteuernummer sind, aber Waren für den privaten Gebrauch einführen. In diesen Fällen wird das Zollamt auch weiterhin für die Verzollung und Erhebung der entsprechenden Gebühren zuständig sein.

Im Zuge der vorgenannten Änderungen wird das Umsatzsteuer-Meldeformular mit neuen Feldern ergänzt. Die internen Buchhaltungssysteme der betroffenen Unternehmen müssen daher entsprechend angepasst werden.

 

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Christian Tillmann

Abteilungsleitung Steuer | Bereichsleitung Business Support

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