Reform des schwedischen Arbeitsrechts ab Oktober 2022
25.10.2022
Am 1. Oktober 2022 traten eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen im schwedischen Arbeitsrecht, insbesondere im Kündigungsschutzgesetz in Kraft. Nunmehr sind beispielsweise sachgrundlose Befristungen für den Arbeitgeber komplizierter geworden und Schadensersatz bei unwirksamen Kündigungen wird mit höheren Summen ausgeurteilt. Gleichzeitig erhalten Arbeitgeber jedoch etwas mehr Flexibilität bei betriebsbedingten Kündigungen und nachteilige Regeln für Arbeitgeber in Kündigungsschutzprozessen sind beseitigt. Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, Chefjuristin der Deutsch-Schwedischen Handelskammer, erklärt uns die wichtigsten Änderungen.
Es ist nicht mehr möglich, die Befristungsform „allgemeine Befristung“ (= sachgrundlose Befristung) abzuschließen. Vielmehr wurde eine neue Befristungsform eingeführt: die „besondere Befristung“. Auch für diese bedarf es keines Sachgrunds. Allerdings geht sie sehr viel schneller in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, nämlich bereits nach zusammengerechnet zwölf Monaten in entweder einem 5-Jahres-Zeitraum oder in einem Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verschiedene befristete Arbeitsverhältnisse hatte, die aufeinander folgten (was auch bei sechs Monaten Pause zwischen den Befristungen der Fall ist). Auch tritt der Wiedereinstellungseinspruch des Arbeitnehmers nach dem Ende der sachgrundlosen Befristung bereits ein, wenn der Arbeitnehmer neun Monate in einem 3-Jahres-Zeitraum befristet beschäftigt war. Bei geltendem Tarifvertrag kann etwas anderes gelten. Sachgrundlose Befristungen sind also nunmehr komplizierter geworden. Bei Fehlern ist die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wenden Sie sich für die weiteren Details und für Beratung an unsere Kolleginnen des Arbeitsrechts.
„Bei betriebsbedingten Kündigungen ist es nun für alle Arbeitgeber möglich, drei Personen, die von besonderer Bedeutung für den weiteren Betrieb sind, von der sog. ‚last in – first out‘-Liste der zu Kündigenden zu nehmen.“
„Bei betriebsbedingten Kündigungen ist es nun für alle Arbeitgeber möglich, drei Personen, die von besonderer Bedeutung für den weiteren Betrieb sind, von der sog. ‚last in – first out‘-Liste der zu Kündigenden zu nehmen. Bisher war dies nur möglich für Unternehmen mit höchstens zehn Arbeitnehmenden und es durften nur zwei Mitarbeiter von der Liste gestrichen werden. Bei geltendem Tarifvertrag gibt es noch mehr Möglichkeiten für diese Ausnahmen“, so Dr. Kerstin Kamp-Wigforss.
Die bisher für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geltende nachteilige Regelung, dass das Arbeitsverhältnis während des Kündigungsschutzprozesses (Dauer mindestens 1-1,5 Jahren) nach einer ordentlichen Kündigung weiterbesteht, egal wie der Ausgang des Verfahrens ist, ist abgeschafft. Es gibt keine Möglichkeit, eine einstweilige Entscheidung des Gerichts dahingehend zu beantragen. Nunmehr endet das Arbeitsverhältnis also in jedem Fall mit dem Ende der Kündigungsfrist. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer höheren Zahl von Kündigungsschutzprozessen kommen wird. Gleichzeitig wurde allerdings auch ein wesentlich höherer Schadensersatz bei unwirksamen Kündigungen eingeführt. Dieser liegt nun bei 135.000 SEK (unwirksame ordentliche Kündigung), 190.000 SEK (unwirksame außerordentliche Kündigung) und 90.000 SEK (unwirksame außerordentliche Kündigung, bei der jedoch sachliche Gründe für eine ordentliche Kündigung vorlagen).
„Noch einmal möchten wir darauf hinweisen, dass seit dem 29. Juni 2022 die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in schwedisches Recht umgesetzt wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zwingend sehr viel mehr Informationen über die Beschäftigungsbedingungen mitgeteilt werden als vorher“, sagt Dr. Kerstin Kamp-Wigforss.
Benutzen Sie also keine alten Arbeitsverträge, sondern wenden Sie sich an unsere Expertinnen des Arbeitsrechts, wenn Sie neues Personal einstellen möchten, um aktuelle, gesetzeskonforme zweisprachige Arbeitsverträge nach schwedischem Recht erstellt zu bekommen. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Gesetze in Schweden ziehen Schadensersatzansprüche nach sich.