Foto: Volvo Trucks

Ab 15. Juni 2022 – Kabotagetransporte in Schweden sind Entsendungen

23.05.2022

Ab dem 15. Juni wird auch der Kabotageverkehr als Entsendung im Sinne des schwedischen Entsendungsgesetzes gelten. Dies bedeutet, dass die im Ausland registrierten Unternehmen für Güter- und Personentransporte u.a. verpflichtet sind, die Entsendung spätestens am ersten Tag ihres Einsatzes in Schweden beim schwedischen Zentralamt für Arbeitsumwelt registriert zu haben. Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet dabei Unterstützung an.

Kabotage ist das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen. Der Transport kann sowohl als Gütertransport als auch Personentransport im Seeverkehr, Landverkehr oder Luftverkehr stattfinden. Innerhalb der EU gelten zwar einheitliche Rahmenbestimmungen für Kabotage, doch sollten auch jeweilige nationale Regelungen, die Kabotagetransporte berühren, dringend von ausländischen Transportunternehmen beachtet werden.

Einer schwedischen Gesetzesänderung im Rahmen der Anpassung an das EU-Mobilitätspaket zufolge gelten die Vorschriften des schwedischen Entsendungsgesetztes ab dem 15. Juni 2022 auch bei Kabotagetransporten. Hieraus folgt, dass spätestens am ersten Einsatztag in Schweden eine Entsendemeldung beim schwedischen Zentralamt für Arbeitsumwelt gemacht werden muss. Die entsprechende Meldebestätigung muss vom Fahrer bei Kontrollen durch die Polizei oder den Zoll vorgewiesen werden können. Falls eine korrekte Meldebestätigung nicht vorgewiesen werden kann, wird ein Bußgeld in Höhe von 20.000 SEK fällig. Der Transport darf bis zur Zahlung des Bußgeldes nicht fortgeführt werden.

Der Bereich Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer bietet Unterstützung bei den Formalitäten einer Entsendung wie die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung beim Zentralamt für Arbeitsumwelt, der Bereitstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktperson in Schweden und Beratung zu Zulassungspflichten samt den nach schwedischem Arbeitsrecht zwingend geltenden Bedingungen an. Bei Interesse an unseren Dienstleistungen können Sie uns per Email unter recht@handelskammer.se kontaktieren.

Ferner ist zu beachten, dass die viertägige Wartefrist für Kabotagetransporte der EU-Güterverkehrsverordnung gilt. Dies bedeutet, dass Transportunternehmer innerhalb von vier Tagen nach dem letzten Kabotagetransport in Schweden keinen weiteren Kabotagetransport mit demselben Fahrzeug durchführen dürfen. Ein Verstoß von ausländischen Transportunternehmern gegen die viertägige Wartefrist wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60.000 SEK sanktioniert.

Darüber hinaus gelten diese Kabotagevorschriften auch bei kombinierten Transporten. Das bedeutet, dass mit einem Fahrzeug nach der Einreise nach Schweden höchstens drei Inlandstransporte durchgeführt werden dürfen. Diese Transporte müssen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen erfolgen. Hier müssen zudem die gleichen Nachweise wie bei Kabotagetransporten (inklusive Entsendungsmeldung) vorgewiesen werden.

Für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema können Sie sich direkt an das Schwedische Zentralamt für Transport wenden.

Kontakt

Bereich Recht

Kontakt
Wir nehmen Anfragen ausschließlich von Unternehmen und Organisationen an.
Durch das Absenden des Formulars verarbeitet die Deutsch-Schwedische Handelskammer Ihre persönlichen Daten. Datenschutzerklärung | Deutsch-Schwedische Handelskammer
Diese Frage dient dazu, zu testen, ob Sie ein menschlicher Besucher sind oder nicht, und um automatisierte Spam-Übermittlungen zu verhindern.

* Pflichtfeld