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Vorübergehende Änderungen bei Krankengeld und Krankschreibung verlängert

30.09.2020

Aktualisiert: 09.09.2021

Seit dem 13. März 2020 können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne ärztliches Attest bis zu 14 Tage gegenüber dem Arbeitgeber und der staatlichen Versicherungskasse krankschreiben bzw. müssen erst ab Tag 22 gegenüber der staatlichen Versicherungskasse ein ärztliches Attest vorlegen, wenn dort Krankengeld beantragt wird. Diese Maßnahme wurde nun verlängert und gilt vorübergehend bis zum 30. September 2021.

Zusätzlich wurde der in Schweden geltende Karenztag (der erste Krankheitstag, an dem der Arbeitgeber nie Gehalt zahlt) am 11. März 2020 vorübergehend abgeschafft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können damit bereits ab dem ersten Krankheitstag Krankengeld (Pauschalbetrag in Höhe von 810 SEK brutto seit 1. Januar 2021) erhalten. Bis auf Weiteres sollen Arbeitgeber das Krankengeld wie bisher berechnen. Es ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, welche die Übernahme der Kosten für den Karenztag bei der staatlichen Versicherungskasse selbst beantragen muss. Diese Änderungen gelten vorübergehend bis zum 30. September 2021.

Der Staat übernimmt seit dem 1. April 2020 und verlängert bis zum 30. September 2021 unter bestimmten Voraussetzungen und zu gewissen Prozentsätzen die Kosten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Krankheitstage 2-14. Diese Entgeltfortzahlung trägt sonst der Arbeitgeber, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Gehaltes. Ab Krankheitstag 15 tritt immer die staatliche Versicherungskasse ein. Bei dieser staatlichen Unterstützungsmaßnahme zahlt der Arbeitgeber zunächst wie bisher die Entgeltfortzahlung. Die Erstattung durch den Staat wird dann auf das Steuerkonto des Arbeitsgebers geleistet.

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