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Betriebsferien zum Jahreswechsel. Worauf Sie jetzt achten müssen!
09.10.2023
Zwar sind Unternehmen im Moment vollends mit ihrem Herbstgeschäft beschäftigt, dennoch sollten deutsche Unternehmen mit Büros in Schweden bereits jetzt über ihre Weihnachtsplanung nachdenken. Denn wer zwischen Weihnachten und Neujahr sein Geschäft schließen möchte, muss bereits jetzt aktiv werden. Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, Bereichsleiterin Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer erklärt die schwedischen Urlaubsregelungen zur Weihnachtszeit.
Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, bei „Betriebsferien“ Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte aber generell immer rechtzeitig mit den Mitarbeitenden besprechen, wann sie ihre Urlaubstage nutzen. In der Zeit von Juni bis August hat beispielsweise jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vier zusammenhängende Wochen Urlaub. Da der gesetzliche Mindestanspruch 25 Urlaubstage (5 Wochen) pro Jahr beträgt und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – vor allem Angestellte – 30 Urlaubstage (6 Wochen) pro Jahr haben, sind meistens noch Urlaubstage für einen solchen Schließzeitraum „zwischen den Jahren“ übrig.
Bei Schließzeiten zwei Monate vorher abstimmen
Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende über die Urlaubszeiträume einigen sollen. Tun sie dies nicht, darf jedoch der Arbeitgeber einseitig bestimmen, wann die Urlaubstage zu nehmen sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer mindestens zwei Monate vorher mitteilt. Unser Rat an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist daher, sich bei Schließzeiten zu Weihnachten/Neujahr rechtzeitig vorher, also am besten jetzt im Oktober, mit den Mitarbeitenden abzustimmen, dass sie dann Urlaub nehmen. Bei Nichteinigung über den Urlaub hat der Arbeitgeber dann noch die Möglichkeit, einseitig den Urlaub anzuordnen und den Mitarbeitenden dies rechtzeitig (also mindestens zwei Monate vorher) mitzuteilen.
Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch nicht genügend Urlaubstage verdient, weil sie ihr Arbeitsverhältnis gerade erst begonnen haben, gibt es u. U. die Möglichkeit, Vorschussurlaub zu gewähren. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben oder ein Arbeitnehmer hat alle Urlaubstage bereits verbraucht, bleibt nur die Möglichkeit, diesen arbeiten zu lassen oder bezahlt freizustellen.
Heiligabend und Silvester sind frei
Interessant kann in diesem Zusammenhang sein, dass Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) im schwedischen Urlaubsgesetz als Sonntage angesehen werden und damit immer arbeitsfrei sind, also kein Urlaubstag dafür in Anspruch genommen werden muss.
Bei Fragen zum Urlaubsrecht oder generell zum schwedischen Arbeitsrecht helfen Ihnen unsere Kolleginnen aus dem Bereich Recht gerne weiter.
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