Grundsätzlich wird das Einkommen in Schweden besteuert, da hier die steuerliche Ansässigkeit besteht. Entscheidend zu prüfen ist die Frage, ob durch die Remote-Arbeit des Angestellten eine Betriebsstätte für das Unternehmen entsteht. Es ist deshalb ratsam, die eigene Situation genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede
Einkommensteuer: Privatpersonen mit steuerlicher Ansässigkeit in Schweden unterliegen der schwedischen Einkommensteuer, die sowohl kommunale als auch staatliche Anteile umfasst. Zudem gibt es einen gestaffelten Grundfreibetrag, der je nach Einkommen variiert.
Entsandte Mitarbeitende werden in Schweden besteuert, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen der 183-Tage-Regel. In diesem Fall bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wodurch sie keine schwedische Einkommensteuer zahlen müssen.
Sozialversicherungsbeiträge: In Schweden ansässige Privatpersonen zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt über das PAYE-System, das vom Arbeitgeber verwaltet wird. Entsandte Mitarbeitende hingegen können mit einer A1-Bescheinigung weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben und zahlen keine schwedischen Sozialabgaben.
Doppelte Haushaltsführung: Für Privatpersonen mit Lebensmittelpunkt in Schweden spielt die doppelte Haushaltsführung oft keine Rolle. Entsandte Mitarbeitende, die zusätzlich zu ihrem Wohnsitz in Deutschland eine Unterkunft in Schweden nutzen, können jedoch unter bestimmten Bedingungen Mietkosten, Reisekosten für Heimfahrten und einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen.
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand: Privatpersonen in Schweden können im Normalfall keine besonderen steuerlichen Vorteile für Inlandstätigkeiten geltend machen. Entsandte Mitarbeitende hingegen haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Reisekosten für Heimfahrten steuerlich abzusetzen und einen Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.
Fazit: Was sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt tun?
Wer als Privatperson, entsandter Mitarbeiter oder Remote-Arbeiter Einkünfte mit Deutschland-Bezug erzielt, sollte sich über die geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Klaren sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Schweden bietet Möglichkeiten zur Vermeidung einer doppelten Steuerpflicht, erfordert jedoch eine genaue Prüfung der individuellen Situation.
Da die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2024 in Schweden bereits begonnen hat, ist es für betroffene Arbeitnehmende ratsam, sich frühzeitig mit den notwendigen Dokumenten und möglichen steuerlichen Vorteilen auseinanderzusetzen. Privatpersonen, die einen Vordruck der Einkommenssteuererklärung erhalten haben, sollten diesen bis spätestens 2. Mai eingereicht haben, und können sich bei Fragen direkt an Skatteverket wenden.