
Ausweitung der Besteuerung ausländischer Mitarbeiter in Schweden
11.11.2020
Aktualisiert: 11.11.2020, veröffentlicht: 23.09.2020
Das schwedische Parlament hat am 4. November ein Gesetz verabschiedet, das das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers für die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer, die vorübergehend in Schweden arbeiten, einführen wird. Dies führt zu einer Ausweitung der Besteuerung ausländischer Mitarbeiter zum 1. Januar 2021.
In Kürze bedeutet das neue Gesetz, dass begrenzt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die an ein Unternehmen in Schweden vermietet werden, in Schweden einkommensteuerpflichtig werden, und zwar unabhängig davon, ob die Aufenthaltsdauer während eines Zeitraums von 12 Monaten 183 Tage überschreitet oder nicht.
Vermietung wird hierbei definiert als Arbeitseinsatz, den ein Arbeitnehmer in Schweden für ein schwedisches oder ausländisches Unternehmen mit ständiger Niederlassung in Schweden ausübt, wobei der Mitarbeiter unter der Kontrolle und Leitung dieses Unternehmens steht.
Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) hatte bereits im Juni 2017 einen Vorschlag hierzu präsentiert, der Gesetzesentwurf hatte aber bis dieses Jahr auf sich warten lassen.
Ausnahme für kürzere Arbeitseinsätze
Dem neuen Gesetz zufolge müssen ausländische Gehaltsauszahler die schwedische Steuer auf Löhne im Zusammenhang mit in Schweden geleisteten Arbeiten einbehalten, melden und abführen. Diese Verpflichtung lag bisher nur für nicht-ansässige Unternehmen bei Vorliegen einer festen Betriebstätte vor. Es gibt keine Möglichkeit, diese Verpflichtung auf das Unternehmen, für das der ausländische Arbeitnehmer in Schweden arbeitet, zu übertragen.
Im Gesetz ist eine Ausnahme für Arbeitseinsätze vorgesehen, die weniger als 15 aufeinanderfolgende Tage, jedoch maximal 45 Tage im Kalenderjahr andauern. Bei dieser Ausnahme sollen Arbeitstage und nicht Aufenthaltstage berechnet werden, welches eine leichte Entschärfung im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag darstellt.
Die neue Regelung soll unabhängig von der im Doppelbesteuerungsabkommen bestehenden 183-Tage-Regelung greifen und wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
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