Verschärfte Steuerregelung für Diensthandys und ähnliche elektronische Geräte

16.01.2015

Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) hat die bestehende Regelung darüber, wann Diensthandys und ähnliche, vom Arbeitgeber bereitgestellte, elektronische Geräte steuerfrei genutzt werden können, konkretisiert. In Schweden tätige Unternehmen müssen nun noch einmal neu beurteilen, ob die den Angestellten zur Verfügung gestellten Geräte und insbesondere die im Zusammenhang damit genutzten Dienste einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen.

Skatteverkets grundsätzliche Auffassung war bisher, dass von Arbeitnehmern genutzte Dienste, die in einem Festpreisvertrag inklusive sind, prinzipiell nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Die neuesten Erläuterungen der Steuerbehörde machen aber deutlich, dass die ausschließliche Nutzung  eines Festpreisabonnements eine Steuerbefreiung nicht allein garantiert.

Es müssen zudem folgende drei Kriterien erfüllt sein:

  • die Nutzung des elektronischen Geräts oder der zugehörigen Dienste muss von wesentlicher Bedeutung für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben sein
  • der geldwerte Vorteil für den Angestellten ist als gering anzusehen
  • der geldwerte Vorteil/die private Nutzung ist nur schwer von der dienstlichen Nutzung zu unterscheiden

Diese Kriterien gelten immer als erfüllt, wenn die Geräte oder Dienste innerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers genutzt werden.

Vorsicht bei privater Nutzung

Kommen die Geräte aber außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zur Anwendung, ist eine Beurteilung der oben genannten Kriterien zwingend erforderlich – und zwar für jedes einzelne Gerät (z.B. Handy, Tablet, Laptop, Router) und für jeden Dienst (z.B. Telefonate, SMS, MMS, Internetzugang), den die Angestellten nutzen.

Falls die Kriterien nicht erfüllt sind, ist eine Versteuerung zum Marktwert vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss Sozialabgaben auf diesen geldwerten Vorteil zahlen und ihn in den monatlichen Arbeitgebermeldungen sowie der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufführen. Um in diesen Fällen eine Versteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden, muss der Arbeitgeber dokumentieren können, die private Nutzung außerhalb der Geschäftsräume untersagt zu haben.

Ist Ihr Unternehmen Kunde der Abteilung Finanz- und Gehaltsbuchhaltung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer? Informieren Sie gerne Ihren Ansprechpartner über eventuelle Änderungen bei der Besteuerung der den Angestellten zur Verfügung gestellten Geräte und Dienste.

 

Interessiert an schwedischer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung? Die Experten der Deutsch-Schwedischen Handelskammer helfen Ihnen gern...

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Torsten Böke

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