Homeoffice in Schweden kann zu einer festen Geschäftseinrichtung werden und damit zu einer schwedischen ertragsteuerlichen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Das hat die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) am 17. März 2026 zur Frage aufgegeben. Auslöser sind die Ende 2025 veröffentlichten Änderungen der OECD-Kommentierung zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens, die die Beurteilung grenzüberschreitender Remote-Arbeit neu konkretisieren.
Für viele deutsche Unternehmen könnte dies erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Frühere Beurteilung
Nach der bisherigen schwedischen Verwaltungspraxis konnte bereits ein Homeoffice in Schweden eine Betriebsstätte begründen, wenn dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die zum Kerngeschäft des Unternehmens gehörten. Dabei spielte es oftmals nur eine untergeordnete Rolle, in welchem Umfang die Tätigkeit tatsächlich aus dem Homeoffice erbracht wurde. Entscheidend war häufig, dass die Tätigkeit nicht lediglich vorbereitender oder unterstützender Natur war.
Dies führte in der Praxis dazu, dass Unternehmen mit einzelnen Mitarbeitenden in Schweden oft eine Betriebsstättenanalyse durchführen mussten, selbst wenn die Tätigkeit von Schweden aus nur in begrenztem Umfang ausgeübt wurde.
Was hat sich geändert?
Mit der neuen OECD-Kommentierung wird stärker darauf abgestellt, ob die Nutzung des Homeoffice tatsächlich geschäftlich veranlasst ist und in welchem Umfang die Tätigkeit von dort ausgeübt wird. Die neuen Kommentare enthalten deutlich ausführlichere Kriterien für die Beurteilung von grenzüberschreitender Remote-Arbeit als bisher.
Dadurch dürfte die Annahme einer Betriebsstätte in zahlreichen Fällen schwieriger werden als nach der bisherigen schwedischen Auslegung.
Handlungsbedarf für bereits in Schweden tätige Unternehmen
Ob die bisherige Beurteilung ihrer schwedischen Steuerpflicht weiterhin zutreffend ist, sollten Unternehmen prüfen, die Mitarbeitende in Schweden beschäftigen oder die von dort aus tätig werden. Eine Neubewertung kann insbesondere in Fällen sinnvoll sein, in denen das Vorliegen einer Betriebsstätte bisher ausschließlich auf einem Homeoffice beruhte.
Sollte nach den neuen Kriterien keine Betriebsstätte mehr vorliegen, könnten sich mehrere Folgen ergeben:
Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe schwedischer Körperschaftsteuererklärungen,
Vereinfachung der steuerlichen Compliance in Schweden,
Reduzierung der in Schweden anfallenden Sozialabgaben,
Ob und in welchem Umfang solche Folgen tatsächlich eintreten, muss jedoch stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Unternehmens geprüft werden.
Möglichkeit einer rückwirkenden Anpassung?
Besonders interessant ist die Frage, ob die neue Beurteilung auch Auswirkungen auf frühere Jahre haben kann.
Eine eindeutige Aussage hierzu lässt sich derzeit nicht treffen. Da keine Gesetzesänderung erfolgt ist, sondern lediglich die Auslegung der bestehenden Vorschriften angepasst wurde, könnte jedoch argumentiert werden, dass bestimmte Sachverhalte bereits in der Vergangenheit anders zu beurteilen gewesen wären.
Ob die schwedische Steuerbehörde entsprechende Anträge auf rückwirkende Änderungen akzeptieren wird, bleibt abzuwarten. Dennoch kann eine Überprüfung früherer Veranlagungsjahre in geeigneten Fällen sinnvoll sein.
Unser Fazit
Die neue Auffassung der schwedischen Steuerbehörde könnte für zahlreiche ausländische Unternehmen zu einer veränderten Beurteilung ihrer Tätigkeit in Schweden führen.
Unternehmen mit Mitarbeitenden im Homeoffice in Schweden sollten deshalb prüfen, ob weiterhin eine schwedische Betriebsstätte vorliegt oder ob die bisherige Einschätzung angepasst werden sollte. In einzelnen Fällen kann sich daraus eine erhebliche Vereinfachung der steuerlichen Pflichten in Schweden ergeben. Bitte beachten Sie, dass auch wenn ein Homeoffice, welches weniger als 50% genutzt wird eine Betriebstätte darstellen kann, falls andere Gründe vorliegen.
Falls Sie die Auswirkungen für Ihr Unternehmen prüfen möchten oder Fragen zu Mitarbeitern im Homeoffice, Betriebsstätten oder schwedischen Steuerpflichten haben, steht Ihnen unsere Steuerabteilung gerne zur Verfügung.