Force majeure – Vertragserfüllung in Zeiten von Covid-19

01.04.2020

Der Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) hat den Alltag und das wirtschaftliche Leben in hohem Maß verändert. Lieferketten sind beeinträchtigt, Handel und Reisen sind eingeschränkt und viele Unternehmen und Betrieben sind von wirtschaftlicher Schieflage zumindest bedroht. Das Erfüllen von Verträgen aller Art ist in Frage gestellt und teilweise auch schlicht unmöglich geworden – zum Teil vorübergehend, zum Teil dauerhaft.

Sind solche Fälle von Vertragsbruch zurzeit wegen höherer Gewalt bzw. Force majeure entschuldigt?

Die Standardantwort des Juristen lautet wie immer: Es kommt drauf an.

Jede Rechtsordnung behandelt diese Frage anders und vertragliche Regelungen hierzu können sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Grundsätzlich kann aber von Folgendem ausgegangen werden: Höhere Gewalt bzw. Force majeure sind in der Regel außergewöhnliche und nicht vorherzusehende Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Vertragserfüllung verhindern. Liegt Force majeure vor, sind die Vertragsparteien in der Regel vorübergehend oder dauerhaft von ihren Leistungspflichten befreit und können nicht wegen Vertragsbruch bspw. mit Schadenersatzforderungen belangt werden. Wegen dieser weitreichenden Folgen wird das Vorliegen von Force majeure prinzipiell sehr zurückhaltend anhand der konkreten Umstände im Einzelfall bewertet.

Es kommt auf die Regelung zu Force majeure an

Vorrangig kommt es daher immer darauf an, ob und wie Regelungen zu Force majeure im konkreten Vertrag formuliert sind und welche Umstände den konkreten Einzelfall ausmachen. Bei der Bewertung der Klausel und vor allem, wenn der Vertrag keine Klausel enthält, kommt es auf das anwendbare nationale Recht an.

Im schwedischen Recht ist höhere Gewalt bzw. Force majeure nicht direkt gesetzlich geregelt. Möglicherweise können bestimmte kaufrechtliche Regelungen so ausgelegt werden. Verträge können vielleicht wegen geänderter Voraussetzungen angepasst werden. Zudem beinhalten viele der in Schweden üblichen Standardverträge Force-majeure-Klauseln. Die Rechtslage ist insgesamt jedoch unklar.

Fragen, auf die es in dem Zusammenhang insbesondere ankommt, sind:

  • Wann wurde der Vertrag geschlossen? War die Coronakrise bereits absehbar?
  • Was steht zu Force majeure im Vertrag? Wie ist die Klausel formuliert? Sind die Ereignisse abschließend aufgezählt? Ist das konkrete Hindernis erfasst? Gilt deutsches oder schwedisches Recht? Gilt das UN-Kaufrecht?
  • Kann der Vertrag erfüllt werden?
  • Welche konkreten Hindernisse bestehen? Sind notwendige Lieferungen ausgeblieben? Können die zu entsendenden Mitarbeiter wegen Ausreisebestimmungen ihr Land nicht verlassen? Steht die Produktion wegen Quarantäne still? Beruht dies auf freiwilligen Maßnahmen oder behördlicher Anordnung?
  • Mit welchem Aufwand können die Hindernisse beseitigt werden? Können die Waren von einem anderen Lieferanten bezogen werden? Können andere Mitarbeiter entsendet werden?
  • Welche Benachrichtigungspflichten gelten? Sind Fristen und Formvorschriften zu beachten?
  • Welche Versicherungen gelten? Wie und wann sind eventuelle Schäden und Forderungen geltend zu machen?

Der Bereich Recht berät Sie gern zu Ihren Fragen zu dem Thema, sprechen Sie uns einfach an!

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Lina Menegoni, LL.M. (in Elternzeit)

Juristin

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