Ein DHL-Lieferwagen fährt auf einer Straße neben einem blühenden Rapsfeld.

Foto: DHL

Wer ins Ausland liefert, muss Ankunft bestätigen lassen

20.09.2013

Wenn ein deutsches Unternehmen Waren ins EU-Ausland liefert, muss es sich vom Empfänger eine so genannte Gelangensbestätigung ausfüllen und unterschreiben lassen. Die Bestätigung gilt bei einer Umsatzsteuerprüfung als Nachweis, dass die Ware tatsächlich im Ausland angekommen und somit die Lieferung umsatzsteuerbefreit ist. Diese Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Bisher galt in der Regel die Lieferrechnung als ausreichender Beleg, um den Empfang von exportierten Waren zu bestätigen. Ab dem 1. Oktober müssen Unternehmen, die ihre Produkte beispielsweise nach Schweden exportieren, die Ankunft ihrer Waren in Schweden durch ein weiteres Dokument bestätigen lassen. Die Gelangensbestätigung ist die Grundlage dafür, dass die deutschen Finanzbehörden die Umsatzsteuerfreiheit von Warenlieferungen in andere EU-Länder anerkennt.

„In Schweden ist die Gelangensbestätigung weitgehend unbekannt, es ist davon auszugehen, dass deutsche Lieferanten bei ihren schwedischen Kunden zunächst auf Unverständnis stoßen“, sagt Denise Schumann, Leiterin der Abteilung Steuern an der Deutsch-Schwedischen Handelskammer. Bis zum Jahresende können sich beide Seiten auf die neue Regel einstellen, so lange werden sowohl die alten als auch die neuen Belegdokumente anerkannt.

Von der neuen Regel sind insbesondere Unternehmen betroffen, die Waren im Eigentransport nach Schweden liefern und die Selbstabholung durch den Kunden anbieten. In diesen Fällen ist die Gelangensbestätigung zwingend und alternative Nachweise reichen nicht aus. Wenn Unternehmen jedoch ihre Waren durch Dritte nach Schweden transportieren lassen, können sie dem Finanzamt auch alternative Nachweise vorlegen. Beispielsweise Versendungsbelege, handelsrechtliche Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen oder elektronische Versandprotokolle. 

Inhalt der Gelangensbestätigung

Die deutsche Finanzverwaltung bietet ein Standardformular für die neue Gelangensbestätigung an. Sowohl die Gelangensbestätigung als auch alternative Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen (wenn Liefergegenstand ein Fahrzeug ist)
  • Im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat (nicht Tag) des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Fragen und Kontakt

Bei Fragen zur Umsatzsteuer und zur neuen Gelangensbestätigung helfen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Steuern der Deutsch-Schwedischen Handelskammer gern weiter.

Kontakt

Christian Tillmann

Abteilungsleitung Steuer | Bereichsleitung Business Support

Telefonnummer:
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