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Gesetzesänderung: Fehlende Barrierefreiheit ist Diskriminierung

02.12.2015

Seit der Einführung des Antidiskriminierungsgesetzes (diskrimineringslagen (2008:567)) am 1. Januar 2009 gelten Benachteiligungen aufgrund von Behinderungen in Schweden als eine Form der Diskriminierung. In diesem Jahr wurde das Gesetz weiter verschärft. Die Änderung kann für Unternehmen weitreichende Folgen haben.

Die schwedische Regierung hatte bereits seit Längerem eine Verschärfung der Regelung angestrebt, um die Position von Menschen mit Behinderung zu stärken. Seit diesem Jahr gilt nun bereits die fehlende Barrierefreiheit ausdrücklich als eine Form der Diskriminierung im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes.

Durch die Gesetzesänderung haben Einzelpersonen ab sofort die Möglichkeit, diese Form der Diskriminierung dem Bürgerbeauftragten für Diskriminierungsfragen (Diskrimineringsombudsmannen) zu melden und unter Umständen eine Entschädigung zu erhalten. Während das Diskriminierungsverbot bislang nur für Teilbereiche des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes galt, ist es nun auf viele Gebiete des gesellschaftlichen Lebens ausgedehnt worden und umfasst beispielsweise auch Geschäfte, Bars und Cafés sowie den öffentlichen Nahverkehr.

Persönliche Unterstützung und Beseitigung von Hindernissen

Als Diskriminierung wird dabei das Unterlassen von solchen Maßnahmen angesehen, welche Personen mit Behinderung in eine vergleichbare Situation wie Menschen ohne Behinderung versetzen würden. Damit meint das Gesetz sowohl persönliche Unterstützung und Service als auch angepasste Informationen und Kommunikation sowie die Beseitigung von physischen Hindernissen wie zum Beispiel Türschwellen, Stufen, manuell zu öffnenden Türen und so weiter.

Die zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifenden Maßnahmen müssen allerdings wirtschaftlich sowie praktisch verhältnismäßig sein und mit anderen Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Hier kommt es stets auf eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an.

Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot bestehen unter anderem für Initiativbewerbungen bei Arbeitgebern. Ebenso wenig wird das Anbieten von Wohnraum umfasst. Bei Anbietern von Waren und Dienstleistungen sind Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten ausgenommen.

Anforderungen sind Grenzen gesetzt

Außerdem dürfen von Waren- und Dienstleistungsanbietern keine Maßnahmen für die Ermöglichung des Zugangs zu Immobilien oder Bauwerken verlangt werden, welche die gewöhnlichen baurechtlichen Anforderungen übersteigen würden. Auch auf Privatpersonen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist das Gesetz nicht anwendbar.

In Schweden wird die Möglichkeit der aktiven Beteiligung von Personen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben als ein grundlegendes Menschenrecht angesehen. Die Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes ist somit als ein weiterer Schritt in Richtung einer Gesellschaft zu verstehen, in der alle Menschen als gleichwertige Individuen betrachtet werden und an der alle zu gleichen Bedingungen teilhaben können.

 

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Dr. Kerstin Kamp-Wigforss, LL.M.

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