Die Änderung betrifft ausländische Arbeitgeber, z.B. im Baugewerbe.

Foto: Kristianstads Kommun/Dennis Skley/Flickr.com

Verschärfung des Lohnsteuerabzugs für ausländische Arbeitgeber in Schweden

25.03.2015

In einer aktuellen Stellungnahme weist die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) darauf hin, dass die Verpflichtung zum Einkommensteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ausgeweitet wird. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die nur für einen bestimmten Zeitraum Mitarbeiter in Schweden beschäftigen, beispielsweise im Baugewerbe.

Das schwedische Einkommensteuergesetz und die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterscheiden sich in einigen Fällen bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte vorliegt. In vielen Doppelbesteuerungsabkommen stellen Bauprojekte eine Ausnahme dar, da sie erst nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte begründen. Gemäß nationaler schwedischer Gesetzgebung liegt eine Betriebsstätte jedoch bereits nach einem Zeitraum von sechs Monaten dauerhafter oder wiederkehrender Tätigkeit vor.

Ausländische Arbeitgeber, deren Tätigkeit in Schweden eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet, sind zwar generell zum Lohnsteuerabzug in Schweden verpflichtet. Aber aus der nationalen schwedischen Gesetzgebung geht nicht ausdrücklich hervor, dass Unternehmen, deren Tätigkeit keine Betriebsstätte begründet, nicht ebenfalls zum Lohnsteuerabzug verpflichtet wären.

Schwedisches Einkommensteuergesetz gilt

„Die schwedische Steuerbehörde hat nun in ihrer Erklärung mitgeteilt, dass bei der Beurteilung, ob die schwedische Lohnsteuer einbehalten werden soll oder nicht, ausschließlich die Regeln des schwedischen Einkommensteuergesetzes in Betracht gezogen werden sollen. Die Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen sollen hierbei künftig außer Acht bleiben“, erklärt Henning Weitner, Leiter der Steuerabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer.

Die Stellungnahme der Behörde hat damit Auswirkungen für die Mitarbeiter, bei denen die 183-Tage-Regel gemäß DBA maßgebend ist und deshalb keine allgemeine Einkommensteuerpflicht in Schweden vorliegt. Bei diesen Mitarbeitern soll laut der aktuellen Bekanntmachung künftig die schwedische Lohnsteuer einbehalten werden.

Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge abführen

Außerdem entfällt für ausländische Unternehmen, deren schwedische Geschäftstätigkeit eine Betriebsstätte gemäß schwedischem Einkommensteuergesetz begründet und welche in Schweden sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen, die Möglichkeit, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitnehmer zu übertragen. In diesen Fällen liegt die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ab sofort beim Arbeitgeber.

„Für die von der 183-Tage-Regel betroffenen Mitarbeiter besteht hingegen die Möglichkeit, einen Steuerausgleich zu beantragen. Benötigt Ihr Unternehmen Unterstützung hierbei, übernehmen wir dies gerne für Sie oder stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite“, schließt Henning Weitner ab.

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Christian Tillmann

Abteilungsleitung Steuer | Bereichsleitung Business Support

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