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Rechte und Pflichten im grenzüberschreitenden Internethandel

10.09.2015

Nahezu jeder vierte schwedische Internet-Shopper kauft regelmäßig auf deutschen Webseiten ein. Für viele Online-Händler bietet das Auslandgeschäft eine interessante Wachstumsperspektive. Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Unternehmen bei grenzüberschreitenden Sendungen? Welche Regeln für die Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen und Produkten sollte man beachten?

Die Zahl der schwedischen Online-Shopper nimmt laut einer Umfrage des Logistikunternehmens PostNord weiter stetig zu. Im ersten Quartal 2015 bestellten 74 Prozent aller Konsumenten Waren im Internet – ein Anstieg um 3 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Mehr als jeder dritte Internet-Kunde kaufte dabei auf ausländischen E-Commerce-Plattformen ein.

In der gleichen Studie teilten 17 Prozent mit, dass sie Produkte zurückgeschickt haben, mit denen sie nicht zufrieden waren. Insgesamt wurden allein in Schweden im ersten Quartal mehr als 1,3 Millionen Rücksendungen verzeichnet. Eine hohe Zahl. Laut Norman Karsch, Abteilungsleiter Recycling & Verpackungen bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer, ist jedoch eine Rücksendungsquote von bis zu 70 Prozent bei E-Commerce-Unternehmen keine Seltenheit.

Herausforderung für Online-Händler

Die ständigen Veränderungen in der Branche, vermehrte Einkäufe im Ausland und die hohe Zahl der Rücksendungen können für Online-Händler große Herausforderungen darstellen. Dabei sollte man seine Rechte und Pflichten im grenzüberschreitenden Internethandel genau kennen.

„Der Webshop muss den Kunden spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über die akzeptierten Zahlungsarten oder eventuelle Lieferbeschränkungen informieren“, erklärt Femina Gumz, Juristin für Online-Handel bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer. „Außerdem muss der Online-Händler dem Kunden vor der Abgabe seiner Bestellung noch einmal die Hauptbestandteile des Vertrages aufzeigen und um eine ausdrückliche Bestätigung bitten. Diese Bestätigung sollte durch eine unmissverständliche Formulierung wie beispielsweise ,jetzt zahlungspflichtig bestellen' (,genomföra köp nu') erfolgen.“

Weiter muss der Online-Händler dem Käufer unverzüglich elektronisch eine Bestätigung der durchgeführten Bestellung zukommen lassen. Außerdem muss der Kunde vor dem Kauf auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden und diese müssen auch nach dem abgeschlossenen Bestellvorgang noch abruf- und speicherbar sein.

Aufklärung über Widerrufsrecht

Aus Sicht des Webshop-Betreibers ist es zudem wichtig, den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsfrist beträgt innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich 14 Tage und beginnt erst dann, wenn der Kunde die Ware erhalten hat. Bleibt die ordnungsgemäße Belehrung aus, verlängert sich die Frist automatisch um bis zu 12 Monate.

Um die Arbeit mit der hohen Anzahl von Rücksendungen zu erleichtern, hat das Europäische Parlament festgelegt, dass der Kunde bei einer Rücksendung den Vertrag entweder durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung widerrufen muss. Sofern das Unternehmen keinen kostenlosen Rückversand anbietet, trägt der Kunde das Porto – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Online-Händler vorher ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat.

Kennzeichnungs- und Entsorgungspflichten

„Darüber hinaus bestehen in der Europäischen Union Vorschriften, was die Beschaffenheit von Verpackungen und deren Entsorgung anbelangt“, sagt Norman Karsch. „Es gibt es in der EU eine sogenannte Herstellerverantwortung. Laut dieser Regelung ist der Produzent, in diesem Fall der Online-Händler, dafür verantwortlich, dass die Verpackungen von einem Entsorgungsunternehmen eingesammelt und entsorgt werden.“

Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Online-Händler, der verpackte Waren nach Schweden verkauft, diese bei einem Entsorger anmelden und dafür Entsorgungsgebühren errichten muss. Handelt es sich um Produkte wie Batterien oder elektrische und elektronische Geräte, muss zusätzlich zur Anmeldung bei einem Entsorger auch eine Registrierung beim schwedischen Produktregister erfolgen. Wer diesen Bestimmungen nicht nachkommt, hat mit hohen Bußgeldern zu rechnen.

 

Planen Sie und Ihr Unternehmen den Einstieg in den schwedischen Markt? Sind Sie bereits im Norden aktiv, aber wollen Ihre Erfolgschancen erhöhen? Wir helfen Ihnen gerne bei den nächsten Schritten. Kontaktieren Sie Katrin Kraus zum Thema Markteinstieg und Geschäftsentwicklung, unseren Bereich Recht bei rechtlichen Fragen oder Norman Karsch in Sachen Verpackungen und Herstellerverantwortung.

Kontakt

Norman Karsch

Umweltreporting | International Key Account Manager

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