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Neue Umsatzsteuerregeln für elektronische Dienstleistungen

26.11.2014

Ab dem 1. Januar 2015 gelten EU-weit neue steuerliche Vorschriften für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen, Kommunikations- und Rundfunkdiensten. Die Änderungen gelten für den Verkauf an nicht-steuerpflichtige Personen, daher vor allem Privatpersonen, innerhalb der Europäischen Union.

Die neuen Regeln sehen vor, dass die Dienstleistung künftig in dem Land besteuert wird, in dem der Käufer ansässig oder etabliert ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Aktuell werden Leistungen dieser Art noch in dem Land besteuert, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

Von der Neuregelung betroffen sind, unter anderem, folgende Dienstleistungen:

  • Elektronische Dienstleitungen: Leistungen, die über elektronische Netzwerke verkauft werden, z.B. Zugang zu Webseiten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Software oder Musik, welche online bereitgestellt werden
  • Telekommunikationsdienste: in erster Linie Festnetz- und Mobilfunkverträge sowie Internetzugänge
  • Leistungen von Rundfunkanbietern: Radio- und Fernsehprogramme, die über Funk- oder Fernsehnetze übertragen werden. Internetsendungen, welche gleichzeitig über Radio oder Fernsehen übertragen werden, fallen ebenfalls in diese Kategorie.

Neuer Service der Finanzbehörden

Die neuen Regeln gelten für Unternehmen, welche die oben genannten Dienstleistungen an nicht-steuerpflichtige Personen verkaufen. Künftig müssten sich diese Unternehmen im Normalfall in allen Ländern, in denen sie Endkunden haben, zur Umsatzsteuer registrieren. Um dies zu vermeiden und die Abwicklung der Umsatzsteuer zu erleichtern, führen die Finanzbehörden der EU-Länder nun den elektronischen Service MOSS (Mini One Stop Shop) ein, dessen Nutzung freiwillig ist.

MOSS bietet Unternehmen die Möglichkeit, die an andere Länder abzuführenden Umsatzsteuerbeträge an das eigene Finanzamt zu entrichten. Das Finanzamt leitet die Beträge daraufhin entsprechend an die betroffenen Länder weiter. Für Unternehmen, welche den E-Service MOSS in Anspruch nehmen, entfällt somit die Notwendigkeit, sich in jedem Land, in dem man Endkunden hat, zur Umsatzsteuer registrieren zu müssen. Die Nutzung des E-Services der Finanzbehörden muss jedoch im Voraus beantragt werden.

Gleiche Bedingungen für alle Anbieter

Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Umsatzsteuer dort zu erheben, wo die Dienstleistung tatsächlich konsumiert wird. Damit entfallen die verschiedenen europäischen Umsatzsteuersätze als Konkurrenzvorteil bzw. -nachteil, da Unternehmen aus Ländern mit niedrigen Umsatzsteuersätzen künftig zu den gleichen Bedingungen verkaufen müssen wie Unternehmen aus Ländern mit hohen Steuersätzen. Zum Beispiel kann ein schwedisches Unternehmen, welches in Dänemark die gleichen Dienstleistung für eine Privatperson anbietet wie ein deutsches Unternehmen, nicht mehr aufgrund des höheren Umsatzsteuersatzes, 25% in Schweden im Vergleich zu 19% in Deutschland, benachteiligt werden.

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Neuregelung können vor allem in zwei Bereichen auftreten:

1) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Käufer als Privatperson angesehen wird?

Den Finanzbehörden zufolge wird ein Käufer als Privatperson angesehen, wenn er/sie keine Umsatzsteueridentifikationsnummer angibt und nicht auf andere Art und Weise deutlich darauf hinweist, dass es sich um ein Unternehmen handelt.

2) In welchem Land ist der Käufer ansässig, etabliert oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort?

Es kann sich als schwierig erweisen, festzustellen, in welchem Land der Käufer als ansässig anzusehen ist. Folgende Grundregeln wurden eingeführt, um die Beurteilung zu vereinfachen:

  • Wenn es für die Nutzung der Dienstleistung notwendig ist, dass sich der Käufer physisch an einem bestimmten Ort/in einem bestimmten Land befindet, gilt die Person als dort ansässig
  • Wenn die Dienstleistung über eine feste Kabelverbindung erbracht wird, ist davon auszugehen, dass der Käufer dort ansässig ist, wo die Kabelverbindung installiert ist
  • Wenn die Dienstleistung über das Mobilfunknetz erbracht wird, ist die Landesvorwahl der SIM-Karte ausschlaggebend
  • Käufer, die einen Decoder oder eine Programmkarte nutzen, gelten als in dem Land ansässig, in welches das Gerät versandt wurde

Sollten diese Punkte nicht zum Ziel führen, dem Käufer das korrekte Land zuzuordnen, können auch Rechnungsadresse, IP-Adresse oder Kreditkartendaten des Käufers zur Bestimmung genutzt werden.

Erhöhter Verwaltungsaufwand

„Durch die neuen Regeln werden die Verwaltungsabteilungen der Unternehmen auf die Probe gestellt. Die Unternehmen müssen stets im Auge behalten, wo ihre Kunden ansässig oder etabliert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, was einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich führt. Das Gleiche gilt in Hinsicht auf die verschiedenen Finanzbuchhaltungsprogramme der Unternehmen. Sie müssen angepasst werden, um künftig mit den Umsatzsteuersätzen der verschiedenen Länder umgehen zu können“, so Henning Weitner, Leiter der Steuerabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer.

 

Benötigt Ihr Unternehmen Hilfe bei der Umsetzung der neuen Umsatzsteuerregeln? Die Experten der Steuerabteilung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie Christian Tillmann für eine persönliche Beratung.

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Christian Tillmann

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